Instandsetzungsbedingungen
I. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle dem Auftragnehmer erteilten Aufträge für Instandsetzung sowie Vorarbeiten hierzu,
wie Überprüfungen und Kostenvoranschläge. Für Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung (Garantie) gelten sie ergänzend zu den Garantiebedingungen
des Auftragnehmers.
II.
Ausführung
1.
Die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten erfolgt bei stationär (feststehenden) Großgeräten am Aufstellungsort,
sofern nicht die vorherige Überprüfung ergeben hat, dass eine sachgemäße Instandsetzung nur im Werk oder in einer der Werkstätten
des Auftragnehmers vorgenommen werden kann.
Kleinere Geräte, die zumutbar (z.B. im PKW) transportiert werden können, sind an die Werkstätten des
Auftragnehmers einzusenden oder dort hin zu bringen.
2.
Dem Auftraggeber genannte Besuchstermine sind – auch wenn eine Uhrzeit genannt sein sollte geplante Termine und daher
unverbindlich in Aussicht gestellt. Das ergibt sich aus den Besonderheiten des Außenreparatur-Geschäftes, insbesondere der Notwendigkeit,
möglichst mehrere Reparaturen auf einer Fahrt zu erledigen, den Schwierigkeiten der Vorausberechnung von Reparaturzeiten und den Risiken der
heutigen Verkehrsdichte.
3.
Gemäß II. 1. in den Werkstätten des Auftragnehmers zu reparierende oder zu überprüfende Geräte sind seinen Werkstätten
auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers anzuliefern und von dort abzuholen..
4.
Bei Instandsetzungsaufträgen ist der Auftragnehmer auch zur Behebung solcher Fehler berechtigt, die sich erst während der
Instandsetzung zeigen, und deren Beseitigung für die Betriebssicherheit erforderlich ist, es sei denn, dass der Auftrag auf die Beseitigung
eines bestimmten Fehlers beschränkt wurde, oder ein Kostenvoranschlag abgegeben worden ist, der bei Berücksichtigung des weiteren Fehlers wesentlich überschritten würde.
III. Rückgabe, Zahlung
1.
Die Rückgabe des Reparaturgutes erfolgt nur gegen Aushändigung der Empfangsbestätigung und Barzahlung ohne Abzug oder Lastschrift. Die Vorlage der Empfangsbestätigung gilt als Empfangsberechtigung. Auch ohne Mahnung geraten Sie 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung in Verzug.
2.
Überprüfungen, die für einen Kostenvoranschlag erforderlich sind, sind kostenpflichtig..
3.
Der Auftraggeber muss das Reparaturgut zum vorgesehenen Liefertermin abholen. Erfolgt dies nicht innerhalb von 4 Wochen,
nachdem er vom Auftragnehmer dazu aufgefordert worden ist, steht diesem für die Verwahrung bei erfolglosem Fristablauf die übliche Vergütung zu. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Aufforderung zur Abholung des Reparaturgutes ist der Auftragnehmer zur freihändigen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Auftraggeber meldet sich vorher.
4.
Soweit der Verwertungserlös die Reparatur- und Aufbewahrungskosten übersteigt, bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus dem Verwertungserlös unberührt.
1.
Für Instandsetzungs- und Überprüfungsarbeiten, die berechnet werden, sowie für einen berechneten Austausch anstelle einer Instandsetzung gilt gegenüber Unternehmern eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr und gegenüber Verbrauchern eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Durchführung der Arbeiten bzw. ab Austausch.
2.
Der Auftraggeber hat das Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages, wenn
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unzumutbar verzögert wird oder erfolglos geblieben ist. Der Auftragsgegenstand braucht jedoch in diesem
Falle nicht in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Stellt sich im Rahmen eines
Gewährleistungsverlangens heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen
Reparatur vorlag und auch durch die Reparatur selbst nicht nachweisbar herbeigeführt wurde, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der
entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
V.
Haftung
Schadensersatzansprüche
– gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
Ausgabe August 2010



